5 T 445/04•Landgericht Mönchengladbach, 2004-09-22, 5 T 445/04
Landgericht Mönchengladbach, 2004-09-22, 5 T 445/04
5 T 445/04Kantonsgericht22.09.2004
Regest
Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich. Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist ei-ne zulässige Verwertungsmöglichkeit. Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforder-lich sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 445/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-22
Aktenzeichen: 5 T 445/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0922.5T445.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 857, ZPO § 844
Leitsätze
Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich.
Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.
Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist ei-ne zulässige Verwertungsmöglichkeit.
Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforder-lich sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 500,00 EUR
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