5 T 343 04•Landgericht Mönchengladbach, 2004-08-11, 5 T 343 04
Landgericht Mönchengladbach, 2004-08-11, 5 T 343 04
5 T 343 04Kantonsgericht11.08.2004
Regest
Sind die vom Grundsatz her erstattungsfähigen Reisekosten höher als die Kosten ei-nes Verkehrsanwaltes oder Unterbevollmächtigten, so hat eine Partei nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, wenn die persönliche Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Termin wegen besonderer Umstände erforderlich war. Andernfalls muss sie aus Gründen der Kostenersparnis einen Verkehrsanwalt oder Un-terbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 343 04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-11
Aktenzeichen: 5 T 343 04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0811.5T343.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 91
Leitsätze
Sind die vom Grundsatz her erstattungsfähigen Reisekosten höher als die Kosten ei-nes Verkehrsanwaltes oder Unterbevollmächtigten, so hat eine Partei nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, wenn die persönliche Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Termin wegen besonderer Umstände erforderlich war. Andernfalls muss sie aus Gründen der Kostenersparnis einen Verkehrsanwalt oder Un-terbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 280,90 EUR
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