Landgericht Mönchengladbach, 2004-08-11, 5 T 343 04

5 T 343 04Kantonsgericht11.08.2004

Regest

Sind die vom Grundsatz her erstattungsfähigen Reisekosten höher als die Kosten ei-nes Verkehrsanwaltes oder Unterbevollmächtigten, so hat eine Partei nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, wenn die persönliche Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Termin wegen besonderer Umstände erforderlich war. Andernfalls muss sie aus Gründen der Kostenersparnis einen Verkehrsanwalt oder Un-terbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 343 04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-11

Aktenzeichen: 5 T 343 04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0811.5T343.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 91

Leitsätze

Sind die vom Grundsatz her erstattungsfähigen Reisekosten höher als die Kosten ei-nes Verkehrsanwaltes oder Unterbevollmächtigten, so hat eine Partei nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, wenn die persönliche Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Termin wegen besonderer Umstände erforderlich war. Andernfalls muss sie aus Gründen der Kostenersparnis einen Verkehrsanwalt oder Un-terbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 280,90 EUR

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