10 O 515/ 03•Landgericht Mönchengladbach, 2004-05-27, 10 O 515/ 03
Landgericht Mönchengladbach, 2004-05-27, 10 O 515/ 03
10 O 515/ 03Kantonsgericht27.05.2004
Regest
Die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 179 InsO ist auch bei vom Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigter Masseunzulänglichkeit zulässig. Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit geprüft, findet also ein Berichts- und Prüfungstermin statt, in welchem sämtliche angemeldeten Forderungen förmlich geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Insolvenztabelle eingetragen werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 10 O 515/ 03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-27
Aktenzeichen: 10 O 515/ 03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0527.10O515.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: InsO §§ 179, 208, 209, 211
Leitsätze
Die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 179 InsO ist auch bei vom Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigter Masseunzulänglichkeit zulässig.
Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit geprüft, findet also ein Berichts- und Prüfungstermin statt, in welchem sämtliche angemeldeten Forderungen förmlich geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Insolvenztabelle eingetragen werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.
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