5 T 517/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-11-05, 5 T 517/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-11-05, 5 T 517/03
5 T 517/03Kantonsgericht05.11.2003
Regest
Die Kosten für die Schaltung einer Zeitungsanzeige zum Auffinden von Unfallzeugen sind dann erstattungsfähig, wenn die Partei in Beweisnot ist und die Kosten nicht in einem Missverhältnis zur streitigen Forderung stehen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 517/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-05
Aktenzeichen: 5 T 517/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:1105.5T517.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivillkammer
Normen: ZPO § 91
Leitsätze
Die Kosten für die Schaltung einer Zeitungsanzeige zum Auffinden von Unfallzeugen sind dann erstattungsfähig, wenn die Partei in Beweisnot ist und die Kosten nicht in einem Missverhältnis zur streitigen Forderung stehen
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Be-schlusses vom 5. September 2003 sind aufgrund des Be-schlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14. März 2003 von dem Kläger an Kosten 1.161,16 EUR ? in Buchstaben: eintausendeinhunderteinundsechzig Euro und 16 Cent ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. März 2003 an die Beklagten zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 129,46 EUR.
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