2 S 81/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-10-24, 2 S 81/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-10-24, 2 S 81/03
2 S 81/03Kantonsgericht24.10.2003
Regest
Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen(hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 81/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-24
Aktenzeichen: 2 S 81/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:1024.2S81.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 611, 276, 278 BGB, 116 Abs. 1 SGB X
Leitsätze
Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen(hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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