Landgericht Mönchengladbach, 2003-07-10, 5 T 270/03

5 T 270/03Kantonsgericht10.07.2003

Regest

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während der Wohl-verhaltensphase Einkünfte aus der Erteilung von Tennisunterricht in Höhe von 375 DM in einem Jahr gegenüber dem Treuhänder verschweigt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 270/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 5 T 270/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0710.5T270.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: InsO § 290, Inso § 97,

Leitsätze

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während der Wohl-verhaltensphase Einkünfte aus der Erteilung von Tennisunterricht in Höhe von 375 DM in einem Jahr gegenüber dem Treuhänder verschweigt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 4.000 EUR

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