5 T 270/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-07-10, 5 T 270/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-07-10, 5 T 270/03
5 T 270/03Kantonsgericht10.07.2003
Regest
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während der Wohl-verhaltensphase Einkünfte aus der Erteilung von Tennisunterricht in Höhe von 375 DM in einem Jahr gegenüber dem Treuhänder verschweigt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 270/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-10
Aktenzeichen: 5 T 270/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0710.5T270.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivillkammer
Normen: InsO § 290, Inso § 97,
Leitsätze
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während der Wohl-verhaltensphase Einkünfte aus der Erteilung von Tennisunterricht in Höhe von 375 DM in einem Jahr gegenüber dem Treuhänder verschweigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 4.000 EUR
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