5 T 220/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-06-17, 5 T 220/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-06-17, 5 T 220/03
5 T 220/03Kantonsgericht17.06.2003
Regest
1. Streitgenossen können sich grundsätzlich durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind notwendige Kos-ten im Sinne von § 91 ZPO. 2. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsauf-spaltung. Eine rechtsmissbräuchliche Mandatsaufspaltung liegt vor, wenn An-haltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Inte-ressen nicht erkennbar sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 220/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-17
Aktenzeichen: 5 T 220/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0617.5T220.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivillkammer
Normen: ZPO § 91
Leitsätze
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Streitgenossen können sich grundsätzlich durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind notwendige Kos-ten im Sinne von § 91 ZPO.
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Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsauf-spaltung. Eine rechtsmissbräuchliche Mandatsaufspaltung liegt vor, wenn An-haltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Inte-ressen nicht erkennbar sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Beschwerdewert: 933,11 EUR.
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