Landgericht Mönchengladbach, 2003-06-17, 5 T 220/03

5 T 220/03Kantonsgericht17.06.2003

Regest

1. Streitgenossen können sich grundsätzlich durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind notwendige Kos-ten im Sinne von § 91 ZPO. 2. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsauf-spaltung. Eine rechtsmissbräuchliche Mandatsaufspaltung liegt vor, wenn An-haltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Inte-ressen nicht erkennbar sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 220/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-17

Aktenzeichen: 5 T 220/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0617.5T220.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: ZPO § 91

Leitsätze

  1. Streitgenossen können sich grundsätzlich durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind notwendige Kos-ten im Sinne von § 91 ZPO.

  2. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsauf-spaltung. Eine rechtsmissbräuchliche Mandatsaufspaltung liegt vor, wenn An-haltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Inte-ressen nicht erkennbar sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Beschwerdewert: 933,11 EUR.

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