Landgericht Mönchengladbach, 2003-06-12, 5 T 233/03

5 T 233/03Kantonsgericht12.06.2003

Regest

Für die Löschung einer zugunsten eines Betreuten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1822 Nr. 13 BGB dann nicht, wenn die durch das dingliche Recht zu sichernde Forderung nicht mehr besteht oder unzweifelhaft wertlos ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 233/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-12

Aktenzeichen: 5 T 233/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0612.5T233.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: BGB § 1822 Nr. 13, GBO § 53, GBO § 71 Abs. 2

Leitsätze

Für die Löschung einer zugunsten eines Betreuten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1822 Nr. 13 BGB dann nicht, wenn die durch das dingliche Recht zu sichernde Forderung nicht mehr besteht oder unzweifelhaft wertlos ist.

Tenor

Die Beschwerde mit dem Verlangen auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gegen die Eintragung der am 25.02.1994 erfolgten Löschung der Hypothek Abt. III Nr. 19 über 88.548,78 DM wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.527,43 Euro ( = 8.854,88 DM)

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