5 T 233/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-06-12, 5 T 233/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-06-12, 5 T 233/03
5 T 233/03Kantonsgericht12.06.2003
Regest
Für die Löschung einer zugunsten eines Betreuten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1822 Nr. 13 BGB dann nicht, wenn die durch das dingliche Recht zu sichernde Forderung nicht mehr besteht oder unzweifelhaft wertlos ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 233/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: 5 T 233/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0612.5T233.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivillkammer
Normen: BGB § 1822 Nr. 13, GBO § 53, GBO § 71 Abs. 2
Leitsätze
Für die Löschung einer zugunsten eines Betreuten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1822 Nr. 13 BGB dann nicht, wenn die durch das dingliche Recht zu sichernde Forderung nicht mehr besteht oder unzweifelhaft wertlos ist.
Tenor
Die Beschwerde mit dem Verlangen auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gegen die Eintragung der am 25.02.1994 erfolgten Löschung der Hypothek Abt. III Nr. 19 über 88.548,78 DM wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.527,43 Euro ( = 8.854,88 DM)
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