Landgericht Mönchengladbach, 2003-05-20, 5 T 142/03

5 T 142/03Kantonsgericht20.05.2003

Regest

1. Erwirken mehrere Gläubiger einen Beschluss nach § 840 c Abs. 4 ZPO, gilt der Grundsatz der Priorität. Entscheidend für die Rangfolge der Gläubiger ist der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. 2. Ist die Zustellung erfolgt, wirkt die Änderung der Pfändungsfreigrenze auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurück. 3. Von der Rückwirkung werden solche Zeiträume nicht erfasst, in denen der Drittschuldner seine Leistung bereits erbracht hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 142/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-20

Aktenzeichen: 5 T 142/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0520.5T142.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: ZPO § 840 c Abs. 4

Leitsätze

  1. Erwirken mehrere Gläubiger einen Beschluss nach § 840 c Abs. 4 ZPO, gilt der Grundsatz der Priorität. Entscheidend für die Rangfolge der Gläubiger ist der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner.

  2. Ist die Zustellung erfolgt, wirkt die Änderung der Pfändungsfreigrenze auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurück.

  3. Von der Rückwirkung werden solche Zeiträume nicht erfasst, in denen der Drittschuldner seine Leistung bereits erbracht hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26.02.2003 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird angeordnet, dass die Ehefrau und der Sohn des Schuldners mit Wirkung ab Zustellung des Beschlusses vom 26.02.2003 für die Be-rechnung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Perso-nen unberücksichtigt bleiben.

Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf den Zeitpunkt der Zustellung des Be-schlusses vom 19.12.2002 an die Drittschuldnerin zurückwirkt, soweit das gepfändete Arbeitseinkommen nicht bereits an das Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ausgezahlt wurde.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.200 EUR

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