Landgericht Mönchengladbach, 2003-04-10, 5 T 122/03

5 T 122/03Kantonsgericht10.04.2003

Regest

Die Staatskasse ist berechtigt, einen auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangenen An-spruch auch dann gegenüber der nach dem Urteil kostenpflichtigen Partei geltend zu machen, wenn der Partei ebenso wie dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dies folgt aus § 123 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 122/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-10

Aktenzeichen: 5 T 122/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0410.5T122.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: BRAGO 130, ZPO § 123

Leitsätze

Die Staatskasse ist berechtigt, einen auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangenen An-spruch auch dann gegenüber der nach dem Urteil kostenpflichtigen Partei geltend zu machen, wenn der Partei ebenso wie dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dies folgt aus § 123 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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