5 T 122/03•Landgericht Mönchengladbach, 2003-04-10, 5 T 122/03
Landgericht Mönchengladbach, 2003-04-10, 5 T 122/03
5 T 122/03Kantonsgericht10.04.2003
Regest
Die Staatskasse ist berechtigt, einen auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangenen An-spruch auch dann gegenüber der nach dem Urteil kostenpflichtigen Partei geltend zu machen, wenn der Partei ebenso wie dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dies folgt aus § 123 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 122/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-10
Aktenzeichen: 5 T 122/03
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0410.5T122.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivillkammer
Normen: BRAGO 130, ZPO § 123
Leitsätze
Die Staatskasse ist berechtigt, einen auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangenen An-spruch auch dann gegenüber der nach dem Urteil kostenpflichtigen Partei geltend zu machen, wenn der Partei ebenso wie dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dies folgt aus § 123 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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