Landgericht Mönchengladbach, 2003-02-20, 5 T 402/02

5 T 402/02Kantonsgericht20.02.2003

Regest

1.Grundsätzlich steht die formelle Rechtskraft eines Beschlusses über die Fest-setzung des Grundstückswertes einer Änderung der Festsetzung nicht entge-gen, wenn neue Tatsachen die Festsetzung eines anderen Wertes erfordern. 2.Eine solche Anpassungspflicht besteht aber nicht für den zweiten Versteige-rungstermin, weil in diesem Verfahrensstadium der Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 402/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-20

Aktenzeichen: 5 T 402/02

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0220.5T402.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: ZVG § 74 a

Leitsätze

1.Grundsätzlich steht die formelle Rechtskraft eines Beschlusses über die Fest-setzung des Grundstückswertes einer Änderung der Festsetzung nicht entge-gen, wenn neue Tatsachen die Festsetzung eines anderen Wertes erfordern.

2.Eine solche Anpassungspflicht besteht aber nicht für den zweiten Versteige-rungstermin, weil in diesem Verfahrensstadium der Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: 600 EUR

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