5 T 439/02•Landgericht Mönchengladbach, 2002-12-30, 5 T 439/02
Landgericht Mönchengladbach, 2002-12-30, 5 T 439/02
5 T 439/02Kantonsgericht30.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 439/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-30
Aktenzeichen: 5 T 439/02
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2002:1230.5T439.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzuläs-sig verworfen.
Beschwerdewert: 324.740 Euro
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