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11 O 17/24•Landgericht Krefeld, 2024-07-10, 11 O 17/24
Entscheidungsdatum: 2024-07-10
Aktenzeichen: 11 O 17/24
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0710.11O17.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, wird für unzulässig erklärt, solange der Beklagte nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist.
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.11.2020, Aktenzeichen 11 O 80/19, wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils oder bis zu der Eintragung des Beklagten in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG einstweilen eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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