Landgericht Krefeld, 2024-06-19, 7 T 70/24

7 T 70/24Kantonsgericht19.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 7 T 70/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-19

Aktenzeichen: 7 T 70/24

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0619.7T70.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.04.2024 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher C. wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.12.2023 (DR II 1997/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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