projekte
7 T 70/24•Landgericht Krefeld, 2024-06-19, 7 T 70/24
Entscheidungsdatum: 2024-06-19
Aktenzeichen: 7 T 70/24
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0619.7T70.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.04.2024 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher C. wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.12.2023 (DR II 1997/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.