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5 O 156/19•Landgericht Krefeld, 2024-04-11, 5 O 156/19
Entscheidungsdatum: 2024-04-11
Aktenzeichen: 5 O 156/19
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0411.5O156.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 96.965,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von dem Restwerklohnanspruch der Fa. L. GmbH aus der Schlussrechnung vom 02.04.2019 in Höhe von netto EUR 10.674,47 freizustellen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 2.725,40 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14% und der Beklagte zu 86%.
Von den Kosten der Streithelferin zu 1. haben der Beklagte 84% und die Streithelferin 1. 14% selbst zu tragen. Von den Kosten der Streithelfer zu 2. – 4. hat die Klägerin je 14% zu tragen, die restlichen Kosten tragen die Streithelfer zu 2. – 4. jeweils selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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