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21 KLs 26/23•Landgericht Krefeld, 2024-03-06, 21 KLs 26/23
21 KLs 26/23Kantonsgericht06.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-06
Aktenzeichen: 21 KLs 26/23
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0306.21KLS26.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer als Jugendkammer
Die Angeklagten L. und I. sind jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Der Angeklagte L. wird deswegen zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte I. wird deswegen zu einer
Jugendstrafe von 2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung der nachfolgend aufgeführten Gegenstände wird angeordnet:
Die Betäubungsmittel (1995 Cannabispflanzen), das gesamte Plantagenequipment, insbesondere 4 Lüfter/Silentboxen, 66 Lampen (600 Watt), 10 Ventilatoren (100 Watt), 2 Thermostate, 996 Blumentöpfe, 2 „Y.“ (600 Watt), 4 Aktivkohlefilter, 66 Trafos, 3 Vorschaltgeräte von P.;
3 Lüfter/Silentboxen, 66 Lampen (600 Watt), 10 Ventilatoren (100 Watt), 1000 Blumentöpfe, 2 Thermostate, 3 Aktivkohlefilter, 66 Trafos;
39 Säcke mit vertrockneten Cannabisstängeln
Der Angeklagte L. trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Angeklagten I. wird von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen, seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.
Angewendete Vorschriften:
bezüglich des Angeklagten L.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 (i.V.m. Anlage I-III BtMG in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung), 3 Abs. 1, 33 BtMG, §§ 27, 52, 74 StGB
bezüglich des Angeklagten I.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 (i.V.m. Anlage I-III BtMG in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung), 3 Abs. 1, 33 BtMG, §§ 27, 52, 74 StGB; §§ 1, 21, 105 ff. JGG
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