projekte
21 KLs 29/23•Landgericht Krefeld, 2024-02-26, 21 KLs 29/23
21 KLs 29/23Kantonsgericht26.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-26
Aktenzeichen: 21 KLs 29/23
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0226.21KLS29.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:
Betäubungsmittel (Kokain, 7100 Gramm brutto) nebst Verpackungsmaterial
PKW Volvo V40, amtliches Kennzeichen XXX –X ,
FIN: XX0XXX0XXX0000000
3 Mobiltelefone der Marke Apple
370,00 Euro Bargeld
Angewendete Vorschriften:
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 27, 52 StGB.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.