Landgericht Krefeld, 2023-06-07, 11 O 40/20

11 O 40/20Kantonsgericht07.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 11 O 40/20 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-07

Aktenzeichen: 11 O 40/20

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2023:0607.11O40.20.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

(gem. § 349 III ZPO):

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 78.623,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt:

  • der Beklagten in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie und/oder ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. und/oder ein Unternehmen, an dem ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt gewesen ist, in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 Umsätze aus Verträgen mit Dritten erzielt haben, die die Herstellung und/oder die Lieferung von Edelstahlprodukten betreffen, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes des jeweiligen Vertragsschlusses, von Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Vertrages sowie der Höhe des im Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis erzielten Gesamtnettoumsatzes.

  • der Beklagten in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit sie und/oder ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. und/oder ein Unternehmen, an dem ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 für Wettbewerber der Beklagten Verträge betreffend die Herstellung und/oder die Lieferung von Edelstahlprodukten vermittelt hat, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes des jeweils vermittelten Vertragsschlusses, von Gegenstand und Inhalt des jeweils vermittelten Vertrages sowie des durch den Wettbewerber aus dem jeweils vermittelten Vertrag erzielten Gesamtnettoumsatzes.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 520.007,04 €

(je 10.000 € für die Auskunftsanträge)

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