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22 StVK 152/21•Landgericht Krefeld, 2022-04-01, 22 StVK 152/21
22 StVK 152/21Kantonsgericht01.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-01
Aktenzeichen: 22 StVK 152/21
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2022:0401.22STVK152.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Es wird festgestellt, dass die ab dem 10.05.2020 erfolgte Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 09.09.2005, Az. 22a Ks 16/05 rechtswidrig war.
Die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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