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2 O 439/20•Landgericht Krefeld, 2021-06-16, 2 O 439/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-16
Aktenzeichen: 2 O 439/20
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2021:0616.2O439.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
a) in den Tarifen für J. aus November 2011 im Tarif 729E
b) in den Tarifen für Y. aus November 2011 im Tarif 720
c) in den Tarifen für M. aus November 2011 im Tarif 721
nicht zu einer Vertragsänderung in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 geführt haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 81,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.12.2020 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages.
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