2 O 85/18•Landgericht Krefeld, 2019-01-23, 2 O 85/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 2 O 85/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: 2 O 85/18
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2019:0123.2O85.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2, Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 13.500,00 EUR seit dem 15.04.2014 bis zum 17.07.2018 und seit dem 18.07.2018 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges mit der Fahrzeugidentnummer XXXXX:
13.500,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 54.208 km) : 195.792 km
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.453,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 18.07.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 410,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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