Landgericht Krefeld, 2013-08-19, 12 O 126/12

12 O 126/12Kantonsgericht19.08.2013

Regest

In der Regel kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Unternehmers für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, der die Bearbeitung von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Werkstücke beim Unternehmer anzuliefern und dort nach der Bearbeitung wieder abzuholen hat. Die Grundsätze über einen einheitlichen Leistungsort beim Bauvertrag und beim Kfz-Reparaturvertrag sind auf das Bearbeiten von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers nicht übertragbar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 126/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-19

Aktenzeichen: 12 O 126/12

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2013:0819.12O126.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: ZPO § 29 Abs. 1, ZPO § 281

Leitsätze

In der Regel kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Unternehmers für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, der die Bearbeitung von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Werkstücke beim Unternehmer anzuliefern und dort nach der Bearbeitung wieder abzuholen hat.

Die Grundsätze über einen einheitlichen Leistungsort beim Bauvertrag und beim Kfz-Reparaturvertrag sind auf das Bearbeiten von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers nicht übertragbar.

Tenor

Das Landgericht Krefeld erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Bielefeld -Kammer für Handelssachen-.

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