12 O 118/12•Landgericht Krefeld, 2013-07-16, 12 O 118/12
Landgericht Krefeld, 2013-07-16, 12 O 118/12
12 O 118/12Kantonsgericht16.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 12 O 118/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-16
Aktenzeichen: 12 O 118/12
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2013:0716.12O118.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel gem. § 890 ZPO (Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung „U N D“ als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.