Landgericht Krefeld, 2012-12-17, 12 O 122/12

12 O 122/12Kantonsgericht17.12.2012

Regest

Eine Dringlichkeit im Sinne von § 935 ZPO kann in Wettbewerbssachen bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr festgestellt werden, wenn der Antragsteller bei einfach gelagerten Sachverhalten nicht binnen Monatsfrist nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes abmahnt. Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG kann sich der Antragsteller nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr berufen. Eine Regelfrist von 2 Monaten als Überlegungsfrist gibt es nicht. Die Frist, innerhalb derer abzumahnen ist, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 122/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-17

Aktenzeichen: 12 O 122/12

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2012:1217.12O122.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 935 ZPO, 12 Abs. 2 UWG

Leitsätze

Eine Dringlichkeit im Sinne von § 935 ZPO kann in Wettbewerbssachen bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr festgestellt werden, wenn der Antragsteller bei einfach gelagerten Sachverhalten nicht binnen Monatsfrist nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes abmahnt. Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG kann sich der Antragsteller nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr berufen. Eine Regelfrist von 2 Monaten als Überlegungsfrist gibt es nicht. Die Frist, innerhalb derer abzumahnen ist, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 14.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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