12 O 111/12•Landgericht Krefeld, 2012-11-15, 12 O 111/12
Landgericht Krefeld, 2012-11-15, 12 O 111/12
12 O 111/12Kantonsgericht15.11.2012
Regest
Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 12 O 111/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: 12 O 111/12
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2012:1115.12O111.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11, 12 Abs. 2 UWG; §§ 2, 42, 47, 49 PBefG
Leitsätze
Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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