21 AR 2/08•Landgericht Krefeld, 2008-08-01, 21 AR 2/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 21 AR 2/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-01
Aktenzeichen: 21 AR 2/08
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2008:0801.21AR2.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 S. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO vom 18.04.2008 wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Krefeld in dem unter dem Aktenzeichen 9 U 34/07 geführten Ermittlungsverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 406 e StPO rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.
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