3 O 179/05•Landgericht Krefeld, 2005-12-22, 3 O 179/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 3 O 179/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-22
Aktenzeichen: 3 O 179/05
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2005:1222.3O179.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 823 Abs. 1 BGB; § 828 Abs. 2 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 836,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2002 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Beklagten in Höhe von 50 % dessen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.2002 auf dem Parkplatz des Hausgrundstücks P-Str. 00 in Krefeld noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 90 % und der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 10 % der Kläger selbst und 90 % der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) tragen 10 % die Widerbeklagte zu 2) selbst und 90 % der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 90 % der Beklagte selbst und 10 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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