11 O 124/04•Landgericht Krefeld, 2004-12-08, 11 O 124/04
Landgericht Krefeld, 2004-12-08, 11 O 124/04
11 O 124/04Kantonsgericht08.12.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 11 O 124/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-08
Aktenzeichen: 11 O 124/04
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2004:1208.11O124.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 13.10.2004
wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß der Antragsgegnerin bis
zum 09.09.2006 untersagt wird, Unternehmen, die von der Antragstel-
lerin seit dem 09.09.2002 Zerspanungswerkzeuge der Marke
X bezogen haben, die Lieferung von Zerspanungswerk-
zeugen der Marke X anzubieten und / oder diesen Unter-
nehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke X zu liefern.
Die Antragstellerin hat binnen sechs Wochen nach Urteilserlaß das in §
14 des Vertriebsvertrages vorgesehenen Schiedsverfahren einzuleiten.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Urteil vom 8. 12. 2004 i.V.m.
dem Beschluß vom 13.10.2004 aufgehoben ( §§ 936, 926 ZPO ).
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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