6 T 69/04•Landgericht Krefeld, 2004-06-23, 6 T 69/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 6 T 69/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: 6 T 69/04
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2004:0623.6T69.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 10.11.2003 wie folgt abgeändert:
Die Annahme der A, geboren am 00.00.1960 (Standesamt Krefeld-Mitte) als eheliches Kind der Beteiligten zu 2) wird auf ihren Antrag und den Antrag der Beteiligten zu 2) ausgesprochen.
Sie erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Beteiligten zu 2) B.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 €.
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