Landgericht Krefeld, 2004-03-22, 6 T 84/04

6 T 84/04Kantonsgericht22.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 6 T 84/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-22

Aktenzeichen: 6 T 84/04

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2004:0322.6T84.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstel-lers vom 05.02.04 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 15.01.04 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung über den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsge-richt zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO).

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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