6 T 84/04•Landgericht Krefeld, 2004-03-22, 6 T 84/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 6 T 84/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-22
Aktenzeichen: 6 T 84/04
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2004:0322.6T84.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstel-lers vom 05.02.04 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 15.01.04 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung über den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsge-richt zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO).
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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