Landgericht Krefeld, 2001-10-08, 6 T 335/01

6 T 335/01Kantonsgericht08.10.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 6 T 335/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-08

Aktenzeichen: 6 T 335/01

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2001:1008.6T335.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Amtsgerichts Nettetal vom 25. Juni 2001 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2001 aufgehoben.

Das Amtsgericht Nettetal wird angewiesen, von seinen Bedenken entsprechend den Rechtsausführungen der Kammer Abstand zu nehmen und über den Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks zu entscheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

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