Landgericht Krefeld, 2001-04-19, 3 O 355/00

3 O 355/00Kantonsgericht19.04.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 3 O 355/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-19

Aktenzeichen: 3 O 355/00

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2001:0419.3O355.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den gesamten von der Klägerin mittels ihrer Windkraftanlage X in X angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232.027,99 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch in der Zukunft den gesamten von ihr ange-botenen, nicht abgenommenen Strom aus der Windkraftanlage zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 300.000,- DM

vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch

durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

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