6 T 346/93•Landgericht Krefeld, 1993-11-03, 6 T 346/93
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 6 T 346/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-11-03
Aktenzeichen: 6 T 346/93
ECLI: ECLI:DE:LGKR:1993:1103.6T346.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 04. Juni 1993 aufgehoben und festgestellt, daß das Jugendamt der Stadt Duisburg Amtspfleger gemäß § 1708 BGB ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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