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181 StVK 74/24•Landgericht Kleve, 2024-05-06, 181 StVK 74/24
181 StVK 74/24Kantonsgericht06.05.2024
Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft oder in der Unterbringung, ist für Entscheidungen in Zusammenhang mit der Amnestie von Straftaten nach dem BtMG für Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Cannabis, die nun nach dem KCanG straflos sind ( Art. 316p, 313 EGStGB), die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Entscheidungsdatum: 2024-05-06
Aktenzeichen: 181 StVK 74/24
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2024:0506.181STVK74.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 181 StVK 74/24
Normen: EGStGB Art. 316p; EGStGB Art. 313; KCanG § 3; BtMG § 29; StPO § 458
Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft oder in der Unterbringung, ist für Entscheidungen in Zusammenhang mit der Amnestie von Straftaten nach dem BtMG für Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Cannabis, die nun nach dem KCanG straflos sind ( Art. 316p, 313 EGStGB), die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Die Einzelstrafen Nr. 2 und Nr. 6 wegen Besitzes von Cannabis aus dem Urteil des Landgerichts J. vom 30.06.2014 – 120 KLs -202 Js 532/1 – 11/14 - (Taten vom 01.03.2012 und vom 03.01.2013) werden erlassen.
Auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Straflosigkeit dieser beiden abgeurteilten Gesetzesverstöße gegen das BtMG wird von einer Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des genannten Urteils abgesehen.
Maßregelanordnung, die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Kostenentscheidung im genannten Urteil bleiben aufrechterhalten.
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