Landgericht Kleve, 2023-11-23, 120 KLs -302 Js 550/19- 24/23

120 KLs -302 Js 550/19- 24/23Kantonsgericht23.11.2023

Regest

Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach der Masche „Falsche Polizisten“ sind die als „Abholer“ tätigen Tatgenossen in der Regel Mittäter und nicht lediglich Gehilfen (Revisionsverfahren nach BGH, Urteil vom 29.06.2023 – 3 StR 343/22; nunmehr bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 3 StR 74/24).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 KLs -302 Js 550/19- 24/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 120 KLs -302 Js 550/19- 24/23

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:1123.120KLS302JS550.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 263 Abs. 5; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 27

Leitsätze

Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach der Masche „Falsche Polizisten“ sind die als „Abholer“ tätigen Tatgenossen in der Regel Mittäter und nicht lediglich Gehilfen (Revisionsverfahren nach BGH, Urteil vom 29.06.2023 – 3 StR 343/22; nunmehr bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.04.2024 – 3 StR 74/24).

Tenor

Die Angeklagte wird aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision (BGH - 3 StR 343/22) trägt die Angeklagte.

  • §§ 263 Abs.1, 263 Abs.5, 25 Abs.2, 53, 73c StGB -

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