Landgericht Kleve, 2023-10-09, 110 KLs 22/23

110 KLs 22/23Kantonsgericht09.10.2023

Regest

Der Transport von Cannabissetzlingen, die sich in der Erde befinden und in einer Cannabisplantage weitr aufgezogen werden sollen, um die Erträge gwinnbringend zu verkaufen, stellt vollendetes Handeltreiben dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 110 KLs 22/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-09

Aktenzeichen: 110 KLs 22/23

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:1009.110KLS22.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: § 29a BtMB

Leitsätze

Der Transport von Cannabissetzlingen, die sich in der Erde befinden und in einer Cannabisplantage weitr aufgezogen werden sollen, um die Erträge gwinnbringend zu verkaufen, stellt vollendetes Handeltreiben dar.

Tenor

Der Angeklagte F. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Die sichergestellten 899 Cannabispflanzen werden eingezogen.

  • §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3, 33 BtMG; § 27, 56 Abs. 2 StGB -

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