Landgericht Kleve, 2023-05-22, 120 KLs 3/23

120 KLs 3/23Kantonsgericht22.05.2023

Regest

Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu). Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 KLs 3/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-22

Aktenzeichen: 120 KLs 3/23

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:0522.120KLS3.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BtMG § 29 a Abs. 1 Nr.2

Leitsätze

Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu).

Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

22 Jahren

verurteilt.

Die bei der 2. Tat sichergestellten 470 Cannabispflanzen werden eingezogen.

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; §§ 27, 53, StGB

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