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120 KLs 3/23•Landgericht Kleve, 2023-05-22, 120 KLs 3/23
120 KLs 3/23Kantonsgericht22.05.2023
Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu). Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar.
Entscheidungsdatum: 2023-05-22
Aktenzeichen: 120 KLs 3/23
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:0522.120KLS3.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG § 29 a Abs. 1 Nr.2
Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu).
Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar.
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
22 Jahren
verurteilt.
Die bei der 2. Tat sichergestellten 470 Cannabispflanzen werden eingezogen.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; §§ 27, 53, StGB
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