Landgericht Kleve, 2023-03-27, 140 Ks 6/22

140 Ks 6/22Kantonsgericht27.03.2023

Regest

Die für § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn es an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt. Urteil rechtskräftig aufgrund Revisionsrücknahme (AngeklagterT. bez. Verwerfung der Revision des Angeklagten M. durch BGH, Beschluss vom 05.09.2023 -3 StR 291/23.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 140 Ks 6/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-27

Aktenzeichen: 140 Ks 6/22

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:0327.140KS6.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Kleve

Normen: StGB §64

Leitsätze

Die für § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn es an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt.

Urteil rechtskräftig aufgrund Revisionsrücknahme (AngeklagterT. bez. Verwerfung der Revision des Angeklagten M. durch BGH, Beschluss vom 05.09.2023 -3 StR 291/23.

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Der Angeklagte M. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

  • §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 27, 52, 53 StGB –

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