Landgericht Kleve, 2023-03-17, 3 O 180/21

3 O 180/21Kantonsgericht17.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 O 180/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-17

Aktenzeichen: 3 O 180/21

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:0317.3O180.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3.Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.11.2021 wird aufgehoben; die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 2 OH 7/19 LG Kleve.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen seiner Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit schriftlichem Vertrag vom 27./30.04.2017 (Anlage K1 = Bl. 40 ff. der Akte) erwarb der in der Schweiz ansässige Kläger aus dem „Nachlass Q.“ aus R. unter anderem die Sportpferde T. von S. und M., wobei der Kläger für das erstgenannte Pferd einen Kaufpreis i.H.v. 100.000 € und für das letztgenannte Pferd einen Kaufpreis i.H.v. 500.000 € entrichtete.

Vor dem Erwerb führte der Beklagte, ein in Belgien praktizierender Tierarzt, im Auftrag einer von dem Kläger und seiner - ebenfalls in der Schweiz ansässigen - Tochter L. in den Niederlanden gegründeten Firma H. B.V. am 19.04.2017 Ankaufuntersuchungen beider Tiere durch. Die Untersuchungen fanden statt in der Reitanlage V. in O., Kreis Kleve, wo die Tiere vorübergehend untergebracht waren. Die Ergebnisse seiner Untersuchungen fasste der Beklagte in zwei Berichten (Anl. K4 und K 19, Bl. 64 ff. und Bl. 37 ff. der Akten) zusammen, die er jeweils an die Tochter des Klägers übersandte.

Der Kläger macht geltend:

Die Firma H. B.V., die nach wie vor existiere, habe die aus dem Auftrag gegenüber dem Beklagten resultierenden Ansprüche an ihn abgetreten und ihn ausdrücklich ermächtigt, die Abtretungsvereinbarung zugleich für die H. B.V. abzuschließen.

Dem Beklagten seien im Rahmen der Ankaufuntersuchungen gravierende Fehler unterlaufen, weil er bei beiden Pferden bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des im Verfahren gleichen Rubrums 2 OH 7/19 LG Kleve beauftragten Sachverständigen. Entgegen der Empfehlung des Beklagten seien beide Pferde als Sportpferde nicht zu gebrauchen. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sei der Beklagte verpflichtet, ihm die Tiere gegen Erstattung der gezahlten Kaufpreise abzunehmen. Aufgrund vorgerichtlicher Aufforderung befinde sich der Beklagte hiermit in Verzug. Der Beklagte hafte auf Erstattung der fortlaufenden Kosten und sei außerdem verpflichtet, ihm, dem Kläger, die bislang entstandenen außergerichtlichen Kosten i.H.v. 5602,68 € zu erstatten.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 600.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2018 an den Kläger zu zahlen; Zug um Zug gegen Übergabe der Pferde „T. van S.“ (Lebensnummer N02) sowie „J.“ (Lebensnummer N01.

  2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1.) bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet.

  3. festzustellen, dass der Beklagte die Verwendungen (insbesondere Tierarztkosten, Unterstellkosten, Hufschmied etc.) auf die unter Ziffer 1.) bezeichneten Tiere, die bis zu deren Rücknahme entstehen, an den Kläger zu ersetzen hat.

  4. den Beklagten zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 5.602,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger zu zahlen.

Unter dem 16.11.2021 hat die Kammer auf Antrag des Klägers gegen den seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Beklagten Versäumnisurteil nach Klageantrag erlassen, wobei als Datum der Rechtshängigkeit der 10.07.2021 angenommen worden ist. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 10.08.2022 und vom 07.09.2022 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.11.2021 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.11.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er macht geltend:

Der von ihm eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei rechtzeitig, weil eine wirksame Zustellung der Klage zunächst nicht erfolgt sei und auch das Versäumnisurteil aufgrund von Zustellungsmängeln erst am 07.09.2022 als zugestellt angesehen werden könne.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kleve sei nicht gegeben; Erfüllungsort für die von ihm übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der beauftragten Ankaufsuntersuchungen sei der Sitz seiner Praxis in Belgien. Außerdem sei der Gerichtsstand Antwerpen vereinbart gewesen. Eine wirksame Abtretung von Ansprüchen der Firma H. B.V. sei nicht erfolgt, die Grundsätze der Drittschadensliquidation fänden keine Anwendung. Ohnehin seien ihm im Rahmen der Ankaufuntersuchungen Fehler nicht unterlaufen, sodass die Klage auch in der Sache nicht gerechtfertigt sei. Das gelte erst Recht unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht maßgeblichen Bestimmungen des belgischen Rechts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 2 OH 7/19 LG Kleve waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Kleve unzulässig und deshalb unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.11.2021 (§ 343 ZPO) abzuweisen.

I.

Aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 06.09.2022 (Bl. 390 ff. Akten) war die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten selbst zunächst nicht wirksam erfolgt. Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1393/2007 des europäischen Parlamentes und des Rates vom November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten hätte der Beklagte, da das zuzustellende Versäumnisurteil in deutscher Sprache abgefasst und eine Übersetzung in eine der (am Wohnsitz des Beklagten geltenden) belgischen Amtssprachen nicht beigefügt war, auf sein Annahmeverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Dass dies ausnahmsweise deswegen nicht notwendig gewesen wäre, weil der Beklagte der deutschen Sprache mächtig ist, steht nicht fest und ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der beigezogenen Akten 2 OH 7/19 LG Kleve. Im Gegenteil hat der Beklagte dort die Annahme der Antragsschrift mit dem Hinweis auf seine fehlende Sprachkenntnisse ausdrücklich verweigert.

Demzufolge konnte das Versäumnisurteil wirksam werden erst mit der erneuten Zustellung an den zwischenzeitlich bestellten Beklagtenvertreter, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 433 der Akten am 07.09.2022 erfolgt ist. Damit war der am selben Tag bei Gericht eingegangene Einspruch des Beklagten vom 07.09.2022 (Bl. 416 ff. der Akte) rechtzeitig.

II.

Wie im Termin vom 11.01.2023 erörtert, bestimmt sich die internationale gerichtliche Zuständigkeit im Streitfall aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in der Schweiz nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 21.12.2007. Vertragsstaaten dieses Abkommens sind sowohl die Schweiz wie auch die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien.

Nach Art. 5 Nr. 1 a) des Abkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Ergänzend bestimmt Art. 5 Nr. 1b) des Abkommens, dass als Erfüllungsort einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ist, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen.

Bezogen auf die Verpflichtungen des Beklagten zur Durchführung der Ankaufsuntersuchungen der beiden später vom Kläger erworbenen Pferde lässt sich hiernach ein Erfüllungsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht feststellen.

Zwar sind die vorbereitenden Untersuchungen der Pferde im Bezirk des Landgerichts Kleve erfolgt; damit hatte der Beklagte seine Verpflichtung allerdings nicht erfüllt. Maßgeblich ist vielmehr die zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsergebnisse. Diese erfolgte im Verhältnis sowohl zur Auftraggeberin (H. B.V.) wie auch gegenüber dem Kläger und seiner Tochter (als künftiger Erwerber bzw. künftige Nutzerin der Tiere) erstmals durch Übersendung der vom Beklagten offenbar in seiner Praxis in Belgien abgefassten schriftlichen Untersuchungsberichte. Denn während der Ankaufsuntersuchung war ein Vertreter der Firma H. B.V - anderes macht auch der Kläger nicht geltend - nicht zugegen; auch der Kläger und seine Tochter haben den vorbereitenden Untersuchungen offenbar nicht beigewohnt.

Unter diesen Umständen hat der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht vor Ort in O., sondern erst nach Rückkehr in seine Praxis in Belgien erfüllt.

Mit dieser Entscheidung setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in dem vom Kläger zitierten Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2002 (2 O 599/01). Zwar hat das Landgericht Kaiserslautern dort zunächst ausgeführt, dass es sich bei der tierärztlichen Untersuchung eines Pferdes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung nicht lediglich um eine vorbereitende Maßnahme handele, die allein aus praktischen Gründen am Unterbringungsort des Pferdes durchgeführt werde, sondern um eine maßgebliche Leistung des beteiligten Tierarztes. Im folgenden hat das Landgericht Kaiserslautern dann allerdings selbst als entscheidend für die Erfüllung der Vertragspflicht des Tierarztes den Untersuchungsbericht selbst angesehen. Anders als im dort entschiedenen Fall ist und konnte der Untersuchungsbericht der Auftraggeberseite (mangels Anwesenheit) nach dem hier vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht bereits mündlich im Rahmen der Untersuchung der Tiere zur Kenntnis gebracht worden, sondern erst im Nachgang nach dessen schriftlicher Abfassung.

Nach dem Wortlaut von Art. 5 des Lugano Übereinkommens kommt es darauf, ob der Beklagte seine Vertrag auf vor Ort in Deutschland hätte erfüllen können, nicht an. Zuständig ist vielmehr (auch) das Gericht des Ortes, an dem die streitige vertragiche Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist (BGH, Urteil vom 27.04.2010 in IX ZR 108/09, zitiert nach Juris).

Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht feststellbar, ist die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Von einer Entscheidung nach § 344 ZPO hat die Kammer abgesehen, weil das Versäumnisurteil mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Klage nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 600.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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