Landgericht Kleve, 2022-11-14, 120 Qs 71/22

120 Qs 71/22Kantonsgericht14.11.2022

Regest

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die dazu bestimmt sind, in einer Plantage herangezüchtet zu werden, und die nach den Vorstellungen der damit befassten Personen eine möglichst hohe Menge an Tetrahydrocannabinol ausbilden und sodann als möglichst „gutes“ Marihuana gewinnbringend weiterveräußert werden sollen (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 71/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-14

Aktenzeichen: 120 Qs 71/22

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:1114.120QS71.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BtMG § 29a Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die dazu bestimmt sind, in einer Plantage herangezüchtet zu werden, und die nach den Vorstellungen der damit befassten Personen eine möglichst hohe Menge an Tetrahydrocannabinol ausbilden und sodann als möglichst „gutes“ Marihuana gewinnbringend weiterveräußert werden sollen (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.

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