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180 StVK 359/21•Landgericht Kleve, 2022-06-28, 180 StVK 359/21
180 StVK 359/21Kantonsgericht28.06.2022
Wird der Vollzug einer Maßregel (Unterbringungin einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt) zur Bewährung ausgesetzt, tritt mit der Aussetzzung Führungsaufsicht ein, deren Dauer vom Gericht unter Beachtung der Vorgaben des § 68c StGB zu bestimmen ist. Daneben bedarf es der Bestimmung einer weiteren Bewährungszeit nicht. Dies ist nur dann erforderlich, wenn nicht nur der Vollzug der Maßregel, sondern auch die Vollstreckung einer neben der Anordnung der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-06-28
Aktenzeichen: 180 StVK 359/21
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:0628.180STVK359.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StgB § 67d Abs. 2, § 68c, § 68g
Wird der Vollzug einer Maßregel (Unterbringungin einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt) zur Bewährung ausgesetzt, tritt mit der Aussetzzung Führungsaufsicht ein, deren Dauer vom Gericht unter Beachtung der Vorgaben des § 68c StGB zu bestimmen ist. Daneben bedarf es der Bestimmung einer weiteren Bewährungszeit nicht. Dies ist nur dann erforderlich, wenn nicht nur der Vollzug der Maßregel, sondern auch die Vollstreckung einer neben der Anordnung der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit nach Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29.08.2018 (22 KLs 23/18) ergeht nicht.
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