Landgericht Kleve, 2022-03-24, 6 O 78/21

6 O 78/21Kantonsgericht24.03.2022

Regest

1. Nur hinreichend konkrete Fragen des Versicherers lösen eine Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG aus, bloße Globalfragen sind dagegen unbeachtlich (ein “rechtliches nullum“). 2. Die Frage: „Ist das Tier gesund?“, ist eine unbeachtliche Globalfrage.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 6 O 78/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 6 O 78/21

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:0324.6O78.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: VVG § 19

Leitsätze

Nur hinreichend konkrete Fragen des Versicherers lösen eine Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG aus, bloße Globalfragen sind dagegen unbeachtlich (ein “rechtliches nullum“).

Die Frage: „Ist das Tier gesund?“, ist eine unbeachtliche Globalfrage.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Haustierkrankenversicherungsvertrag … mit der Versicherungsscheinnummer 000 weiterhin besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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