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8 O 62/20•Landgericht Kleve, 2022-03-22, 8 O 62/20
Entscheidungsdatum: 2022-03-22
Aktenzeichen: 8 O 62/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:0322.8O62.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 03.03.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
der Tenor wie folgt lautet
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 445.779,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Präzentpunkten über dem Basiszinssatz aus 187.424,00 Euro vom 12.05.2020 bis zum 12.06.2020, aus 220.744,00 Euro vom 13.06.2020 bis zum 13.09.2020 und aus 445.779,95 Euro seit dem 14.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin .von ihren außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 Euro gegenüber den Rechts-
anwälten r in Bielefeld freizustellen,
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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