Landgericht Kleve, 2021-04-16, 3 O 421/20

3 O 421/20Kantonsgericht16.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 O 421/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-16

Aktenzeichen: 3 O 421/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0416.3O421.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.734,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke B vom Typ Q5 2.0 TDI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZxxxxxxxxxxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,

  3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81%.

  6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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