Landgericht Kleve, 2021-03-08, 110 KLs-305 Js 560/19-30/20

110 KLs-305 Js 560/19-30/20Kantonsgericht08.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 110 KLs-305 Js 560/19-30/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 110 KLs-305 Js 560/19-30/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0308.110KLS305JS560.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Auflösung der mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 06.08.2020 (110 KLs 20/20) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Verurteilungen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (170 KLs – 203 Js 16/17 – 6/19) und des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls – 305 Js 3/17 – 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Von der Strafe gilt ein Monat als verbüßt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

E2 Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

E2 Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten wird angeordnet.

E2 durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) erfolgten Anordnungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Einziehung von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten werden aufrecht erhalten.

Der Angeklagte hat E2 Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen und E2 notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

  • §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 55, 66, 73, 73c StGB -

ist, hat E2 Staatskasse E2 Kosten des Verfahrens

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