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120 KLs -204 Js 248/20- 31/20•Landgericht Kleve, 2021-02-22, 120 KLs -204 Js 248/20- 31/20
120 KLs -204 Js 248/20- 31/20Kantonsgericht22.02.2021
Polizeiflucht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (Im Schuldspruch bestätigt durch BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – 4 StR 146/21)
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: 120 KLs -204 Js 248/20- 31/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0222.120KLS204JS248.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 315c
Polizeiflucht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung
(Im Schuldspruch bestätigt durch BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – 4 StR 146/21)
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (9008 g flüssiges Amphetamin, 370 g Ecstasytabletten, 0,5 g Kokain, 1,1 g Marihuana) werden eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; §§ 315c Abs. 1 Nr. 2a, b und d, §§ 27, 52, 69, 69a StGB
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