Landgericht Kleve, 2021-01-20, 170 KLs-203 Js 482/20-26/20

170 KLs-203 Js 482/20-26/20Kantonsgericht20.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 170 KLs-203 Js 482/20-26/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-20

Aktenzeichen: 170 KLs-203 Js 482/20-26/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0120.170KLS203JS482.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: hat die 7. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Kleve

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Angeklagte wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die nachfolgend aufgelistet sind, werden eingezogen:

  • 4980g Amphetaminöl;

  • 230,1g Amphetaminöl mit Teppichresten;

  • 3,23g Amphetaminpulver;

  • 5,12g Kokainpulver;

  • 1007g Haschisch;

  • 1652,35g Ecstasy-Tabletten.

§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 Fall 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 1, 3, 33 BtMG; 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 267 Abs. 1, 27, 52, 53, 73 ff. StGB, §§ 1, 105 JGG

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