Landgericht Kleve, 2021-01-11, 120 KLs -102 Js 122/20- 37/20

120 KLs -102 Js 122/20- 37/20Kantonsgericht11.01.2021

Regest

Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt bei Rauchopium spätestens ab 7 Gramm Morphinhydrochlorid vor. (Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – 3 StR 120/21)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 KLs -102 Js 122/20- 37/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: 120 KLs -102 Js 122/20- 37/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0111.120KLS102JS122.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BtMG § 29a, BtMG § 30, BtMG § 30a

Leitsätze

Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt bei Rauchopium spätestens ab 7 Gramm Morphinhydrochlorid vor.

(Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – 3 StR 120/21)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (6 g Marihuana, 565 g Rauchopium) werden eingezogen. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von 910,80 € angeordnet.

§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; §§ 27, 52, 74 StGB

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