projekte
120 Qs 93/20•Landgericht Kleve, 2020-12-29, 120 Qs 93/20
120 Qs 93/20Kantonsgericht29.12.2020
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Kauf von Rauschgift kommt es bei Berechnung der „nicht geringen Menge“ auf das Vertragsangebot an, das sich in der Regel auf eine zumindest durchschnittliche Qualität bezieht, und nicht auf die später verabredungswidrig gelieferte geringe Qualität. Marihuana durchschnittlicher Qualität hat fünf bis acht Prozent THC, zumindest jedoch 4%.
Entscheidungsdatum: 2020-12-29
Aktenzeichen: 120 Qs 93/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1229.120QS93.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG § 29a, BtMG § 30a
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Kauf von Rauschgift kommt es bei Berechnung der „nicht geringen Menge“ auf das Vertragsangebot an, das sich in der Regel auf eine zumindest durchschnittliche Qualität bezieht, und nicht auf die später verabredungswidrig gelieferte geringe Qualität.
Marihuana durchschnittlicher Qualität hat fünf bis acht Prozent THC, zumindest jedoch 4%.
Der weiteren Haftbeschwerde des Angklagten vom 08.12.2020 gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 02.12.2020 wird nicht abgeholfen.
Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.