Landgericht Kleve, 2020-03-26, 115 StVK 63/20

115 StVK 63/20Kantonsgericht26.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 115 StVK 63/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-26

Aktenzeichen: 115 StVK 63/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:0326.115STVK63.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 3. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 10.11.2017, AZ. 3 KLs 205 Js 30386/10 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung der Hälfte, jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen.

Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:

a)

Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.

b)

Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift xxxxx, yyyyyyy festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.

Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.

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